Wer bis zum 11. Juni 2015 ein Medizinisches Versorgungszentrum führen wollte, der musste sich wohl oder übel damit abfinden, dass ein solches MVZ ausschließlich fachübergreifend eingerichtet werden durfte. Zusammenschlüsse von Kieferchirurgen und Zahnärzten waren zwar durchaus möglich, als Einzelpraxis durften jedoch höchstens zwei in Vollzeit bzw. vier in Halbzeit angestellte Zahnärzte an maximal zwei zusätzlichen Standorten beschäftigt werden.

Bundestag lockert die Gestaltungsmöglichkeiten

Am 23. Juli 2015 trat schließlich ein Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft, das Einzelpraxen neue Möglichkeiten eröffnet:

✔ facharztgleiche MVZ
✔ unbegrenzte Anzahl beschäftigter Zahnärzte
✔ unbegrenzte Anzahl an Zweigstellen

MVZ in Form einer Ein-Mann-GmbH

Für ein medizinisches Versorgungszentrum benötigt es keinen Partner, insofern ist die Gründung einer Ein-Mann-GmbH zunächst möglich. Zu klären ist allein die Frage, inwieweit die bereits bestehende Zahnarztpraxis in die GmbH integriert werden soll, denn hier sind laut Expertenmeinung einige Risiken verborgen:

Nehmen wir an, ein typischer Kandidat plant die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums. Zunächst gründet er die entsprechende Ein-Mann-GmbH mit dem notwendigen Stammkapital von 25.000,00 EUR – es handelt sich um eine sogenannte Bargründung, d. h. das Geld ist bei der GmbH einzulegen.

Nehmen wir weiterhin an, besagter Kandidat entschließt sich nun, die Zahnarztpraxis über das Stammkapital der GmbH zu kaufen und somit in die MVZ zu integrieren. Schon handelt es sich nicht mehr um eine Bareinlage, sondern vielmehr um eine Sachgründung – genauer gesagt, eine verschleierte und folglich strafrechtlich relevante Sachgründung mit verheerenden Folgen:

✔ Im Insolvenzfall ist der Gesellschafter haftbar.
✔ Der Gesellschafter hat eine falsche eidesstattliche Versicherung abgelegt und sich strafbar gemacht.
✔ Werden aktuelle Verkehrswerte der Zahnarztpraxis nicht berücksichtigt, so hat der Zahnarzt einen sogenannten Veräußerungsgewinn zu versteuern, der ihn in die Insolvenz treiben kann.

Expertenhilfe für Ihr Medizinisches Versorgungszentrum

All diese Fallstricke lassen sich umschiffen, indem Sie auf die fachkompetente Unterstützung durch spezialisierte Berater setzen. Gemeinsam lässt sich die Einzelpraxis steuerlich neutral in die gegründete GmbH einbringen, z. B. indem der Inhaber der Einzelpraxis Anteile an der Gesellschaft erhält. Die Praxis könnte als Sacheinlage in die GmbH integriert werden.

Wie sich derartige Möglichkeiten konkret realisieren lassen, erfahren Sie bei speziellen Kanzleien, die sich in Bezug auf

✔ die Wahl der Rechtsform
✔ steuerliche Beratungen
✔ und Gesellschaftsverträge

bestens auskennen.

Wenn auch Sie sich für die Gründung einer MVZ mit all ihren Vorteilen interessieren, so klicken Sie hier für mehr Infos zum Thema!

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg auf dem Weg zum Wachstum und gutes Gelingen mit Ihrem MVZ!

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