Bald ist es wieder soweit – wir können gut gelaunt in ein neues Jahr starten. Doch schon kurz nachdem wir den Silvesterabend in vollen Zügen genießen durften, steht uns auch schon wieder etwas ganz Besonderes bevor: die Steuererklärung. Alljährlich verlangt uns die mehr oder weniger beliebte Steuererklärung wirklich alles ab. Wahrscheinlich wird Ihnen schon jetzt beim Lesen völlig anders, wenn Sie an die Arbeit denken, die im Zusammenhang mit der Steuererklärung wieder auf Sie zukommen wird. Denn auch wenn Sie sich in jedem Jahr vornehmen, etwas mehr Ordnung in Bezug auf Rechnungen und Quittungen walten zu lassen, im Laufe des Jahres bleibt es dann eben auch nur ein Vorsatz. Bevor Sie sich nun direkt auf die fällige Steuererklärung werfen, behalten Sie bitte eines im Auge: Auch Behandlungen, die der Linderung akuter Krankheiten dienen, können steuerlich abgesetzt werden.

Die Zumutbarkeitsgrenze entscheidet

Bei der sogenannten Zumutbarkeitsgrenze werden folgende Aspekte berücksichtigt:

• Familienstand
• Anzahl der Kinder
• Einkommen

Die Zumutbarkeitsgrenze legt fest, welche Belastungen für Sie als Steuerzahler zumutbar sind. Abzugsfähig sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen – und darunter können eben auch Zahnbehandlungen fallen.
Lebensumstände, die mit Aufwendungen einhergehen, die Sie stärker belasten als den „Otto-Normalverbraucher“ werden im Steuerrecht unter dem Begriff „außergewöhnliche Belastungen“ zusammengefasst. Entstehen also nun bei einer Zahnbehandlung Kosten, die von der zuständigen Krankenkasse nur teilweise oder gar nicht übernommen werden, so können Sie die Belege dieser Kostenquellen sammeln und bei der Steuererklärung dem Finanzamt vorlegen.

Um den Stress bei der Zusammenstellung der Steuererklärung möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich, schon im Vorfeld eine genaue Liste aller Aufzeichnungen und Belege anzulegen, die alle Aufwendungen und Erstattungen genau belegen. Auch können Sie sich schon im Vorfeld informieren, welches die für Sie zumutbare Belastungsgrenze ist.

So werden die Belastungsgrenzen erstellt:

Die für Ihre Belastungsgrenze zuständige Prozentangabe beruht auf folgenden Auflistungen:

• Ohne Kinder – alleinstehend, Grundtarif

bis 15.340,00€: 5%
über 15.340,00€ bis 51.130,00€: 6%
über 51.130,00€: 7%

• Ohne Kinder – verheiratet, Splittingtarif

bis 15.340,00€: 4%
über 15.340,00€ bis 51.130,00€: 5%
über 51.130,00€: 4%

• Bis zu 2 Kinder

bis 15.340,00€: 2%
über 15.340,00€ bis 51.130,00€: 3%
über 51.130,00€: 4%

• Mehr als 2 Kinder

bis 15.340,00€: 1%
über 15.340,00€ bis 51.130,00€: 1%
über 51.130,00€: 2%

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